Maßnahmen - Geschichte

Geschichten aus der Region des Nationalpark Kalkalpen
Josef Weichenberger

Maßnahmen der Herrschaft Steyr gegen die Wilderei

Instruktion für Förster

1580 instruiert die Herrschaft Steyr sehr genau ihre Förster. Sie müssen wöchentlich den Wald abgehen und verhüten, dass nicht Trick oder Fallen dem Wildbret gelegt oder gerichtet werde. Auch sind die heimlichen Wildbret-Schädiger zu stellen und zu bestrafen.

Die Waldarbeiter haben sich dem Wildbretschießen und Fischen zu enthalten

Waldordnung der Herrschaft Steyr von 1604

1604 erlässt Kaiser Rudolf II. eine Waldordnung für die Herrschaft Steyr. Ein Punkt darin behandelt auch die Wilderei: Die Aufsichtsorgane der Waldarbeiter haben darauf zu achten, dass die Arbeiter sich des Wildbret-Schießens und Fischens ... nicht unterstehen.

Pflichten des Forstknechts

Im Juni 1646 nimmt die Herrschaft Steyr einen neuen Forstknecht aufgenommen. Er wird mit Mund und Hand angelobt. Der Angelobungstext bezieht sich auch auf den Umgang mit Wilderern:

Wenn ein Wildbretschädiger auf frischer Tat ertappt wird, so ist er mit Hilfe seiner Nachbarn gefangen zu nehmen. Die anderen aber, die man nicht auf frischer Tat erwischt, sind der Herrschaft anzuzeigen, welche sodann dieselben zur Gefängnus bringt.

Auf jene Personen, die im Verdacht stehen, Wilderer zu sein, hat der Forstknecht besondere Achtung zu haben, damit er dieselben auf frischer Tat ertappen oder mit ausreichenden Zeugen überführen kann. Sie sind sodann der Herrschaft zur billigen Bestrafung gefänglich einzuliefern.

Verordnung zur Ausrottung der heimlichen Wildbretschützen

 1657 unterweist Johann Maximilian Graf Lamberg alle Förster, Amtsverwalter, Amtsleute, Forstknechte, Jäger und sämtliche Untertanen, besonders auch der Innerberger Hauptgewerkschaft, dann die Inhaber der Hütt- und Hammerwerke in Reichraming, im Wendbach und zu Molln, deren Holzmeister, Holzknecht und Köhler, sowie all jene, welche im Wald ihre Nahrung suchen und haben.

Der Forstmeister berichtet, dass seit geraumer Zeit in den herrschaftlichen Forsten das Wildbret von den heimlichen Schützen häufig gepirscht und der ganze Wildbann deswegen nunmehr fast abgeödet sei. Die Wilderer lassen sich auch beim helllichten Tag ganz häufig und ungescheucht sehen. Sie sind ohne Furcht und tun so, als ob sie ein herrschaftlicher Forstknecht wären. Sie ziehen mit einer oder mehreren Büchsen herum, schießen und pirschen, wie es ihnen gelüstet.

Dieser Frevel läuft sowohl der alten kaiserlichen, als auch der neuen königlichen Verordnung schnurstracks zuwider. Es ist eine ganz unverantwortliche, ja schimpfliche Sache, dass sich die Bauernknechte aus purem Mutwillen und vorsätzlichem Trotz der landesfürstlichen Verordnung widersetzen und sie verächtlich in den Wind schlagen.

Ausrottung der Wilderer

Die heimlichen Wildbret-Schädiger sollen nun gänzlich ausgerottet werden. Auch deren Helfer und Helfershelfer und jene, die ihnen heimlich Unterschlupf geben, sollen von diesem hochsträflichen Unternehmen abgeschreckt werden. Dem Unheil ist abzuhelfen, wenn zu allererst die inhaftierten Wilderer und heimlichen Schützen Stefan Schmeißl und die Brüder Zinganell aus dieser Gegend vertrieben und verbannt werden.

Folgende Punkte sind einzuhalten:

Erstens wird durch diesen Befehl jedem verboten, weder den Stefan Schmeißl, noch die beiden Zinganell Brüder, noch sonst einem heimlichen Wilderer am Tag oder bei der Nacht, im oder außer dem Haus Unterschlupf zu gewähren.

Wer einen Unbekannten mit oder ohne Büchse im Wald gehen sieht, hat ihn anzureden und zu fragen, was er hier tut. Niemand darf ungefragt passieren. Wer einen heimlichen Wildbret-Schützen anzeigt, erhält 2 Dukaten als Belohnung. Jeder der jedoch dagegen handelt, sei es ein Untertan, Söldner, Häusler, Inwohner, Holzmeister, Holzknecht, Köhler, Kohlführer, Tagwerker, verheiratet oder ledig, niemand ausgenommen, oder der einem Wilderer auch nur den geringsten Unterschlupf bietet, oder wer einen weiß und nicht gleich beim Förster oder Amtmann anzeigt, der soll gleichfalls als heimlicher Wildbret-Schütze gelten. Diese Person ist laut landesfürstlicher Verordnung an Leib, Ehre, Gut und Blut ohne alle Gnade zu bestrafen.

Zweitens ist leicht zu ermessen, dass die Wildbret-Diebe das entwendete Wild an ihnen vertrauten Orten oder in versteckten Winkeln verzehren müssen. Wie die Erfahrung zeigte, wurden dabei auch gute und unbescholtene Untertanen mit hineingezogen. Diese haben neben oder mit ihnen das Wildbret gegessen, schließlich auch gar selbst beim Schießen geholfen und sich so zum Komplizen gemacht. Deshalb haben die Förster, die Amtsverwalter und auch die Amtsleute die Macht, Vistitationen ohne Anfrage und unversehens durchzuführen. Darüber haben sie den Forstmeister und die Herrschaft Steyr mündlich zu informieren.

Drittens wurde uns berichtet, dass bei den Tavernen und wohl auch bei den Bauernhäusern an Sonn- und Feiertagen das verbotene Scheibenschießen gepflogen wird. Dazu erscheint häufig das ledige Bauerngesindel, sowie Holzknecht, Köhler, Inwohner und Häusler, die im Schießen nun so geübt sind, dass es zu verwundern ist. Die dabei gesammelte Erfahrung im Scharfschießen führt dazu, dass diesen Gesellen dann die Büchse eher in der Hand liegt, als der Pflug, die Hacke oder die Hauschaufel [der Schaufelhacker]. Zum Schießen und Pirschen überkommt sie Lust und Fürwitz, dass sie nicht mehr davon lassen können. Sie gehen eher dem Wildbret-Schießen und dem Müßiggang nach, als ihrer Arbeit.

Also wird das heimliche Scheibenschießen in den Tavernen, Bauernhäusern und anderen Orten verboten. Damit es gänzlich eingestellt und abgeschafft werde, ist eine Strafe von 12 Reichstaler darauf gesetzt. Es ist nur das Ehrenschießen bei öffentlichen Hochzeiten zulässig, das am Hochzeitstag oder am Tag darauf bei den Tavernen mit Maß und Bescheidenheit, je nach Stand und Vermögen der Brautleute, erlaubt ist.

Die Förster, Amtsverwalter und Amtsleute haben alle Personen, die keine Büchse tragen dürfen, (außer Jäger und jene für die Wolfsjagd) die Büchse wegzunehmen und der Herrschaft zu bringen.

Viertens sind bisher die meisten Schüsse in den Holzschlägen der Innerberger Hauptgewerkschaft gehört worden, insbesondere in den Pechgräben. Dies lässt vermuten, das die Holzknecht selbst schießen, zumal sie Tag und Nacht im Wald sind. Es wird jedem Holzmeister, sei er von der Innerberger Hauptgewerkschaft oder anderen Hammerwerken, ein für alle mal befohlen, das sie samt und sonders ihre Holzknecht fleißig beaufsichtigen und darauf achten, dass kein Schuss fällt. Falls man etwas Verdächtiges erfährt oder doch einen Schuss hört, den sie nicht dem Förster anzeigen, so haben sie darüber Rede und Antwort zu stehen und werden entsprechend bestraft.

Fünftens und letztens: damit sich niemand unwissend stellen kann und vor ernsten Strafen nicht gewarnt wurde, wird diese Verordnung an Feiertagen auf den Kanzeln zum allgemeinen Wissen verlesen und auch öffentlich angeschlagen. Somit könnt ihr euch samt und sonders richten und ein jeder wird sich vor Schaden zu hüten wissen.

Schloss Steyr, den 7. Dezember 1657

Dieses ernstliche Warnungs- und Abmahnungs-Gesetz hat vorerst Erfolg. Es hat bereits gute Wirkung getan und gemacht, dass es in den Gebirgen bis dato ganz still ist, berichtet der königliche Forstmeister von Enns und Steyr am 11. Juli 1658 an Graf Lamberg. Es ist weiterhin zu hoffen, dass die hochschädlichen und gefährlichen Wildbretschützen samt deren Mitgehilfen, Herbergern und Abkaufern ausgerottet und vertilgt werden.

Alle drei Wilderer, die beiden Zinganell-Brüder und Schmeißl, können gefasst werden.

Siehe dazu > Der Fall Zinganell/Schmeißl

 Folterinstrument gegen Wilderer

Im Herbst 1677 prüft man in der Herrschaft Steyr, ob man gegen die Wilderer einen hölzernen Esel als Folterinstrument einsetzen soll. Der Missetäter muss auf dem spitzen eisernen Rücken des Esels sitzen. Öffentlich ausgestellt wird er so zum allgemeinen Gespött. Man kann diesen Esel mit dem scharfen Rücken auch zur Folter verwenden.

Der herrschaftliche Waldmeister schreibt dazu in seiner Stellungnahme:

„Wenn die heimlichen Wildbretschützen mit der Wahrheit und Sprach nicht recht heraus wollen so ist diese Foltertortur einzusetzen. Man kann sie damit auch dann empfindlich am Leib strafen, wenn sie das Delikt bereits gestanden haben. Denn die Erfahrung zeigt, dass sie die öffentliche Schlossarbeit und der Kotter wenig abschreckt. Es ist daher gerechtfertigt, sie mit einer empfindlichen peinlichen Leibstrafe anzugreifen. Auch beim kaiserliche Landesjägermeisteramt wird dies bereits praktiziert.

Weil es im Wildbann der Herrschaft Steyr dauernd Wilderer gibt, so möge nun dieses Instrument in Form eines Esels, worauf die Wildbretschützen reiten und sitzen müssen aufgerichtet werden.

Folgende Gründe sprechen dafür:

  • Weil es sonst keine Möglichkeit gibt, dieses schlimme Gesindel auszurotten.
  • Es ist gewiss und zeigt die Erfahrung, dass aus ihnen die Wahrheit nicht ohne Folter herauszubringen ist. Auch wenn die Indizien klar sind, so leugnen sie trotzdem beharrlich. Selbst wenn man sie auf frischer Tat beim Wildbretschießen ertappt, bestreiten sie es.
  • Wir kennen keine bessere Möglichkeit, als mit diesem Folterinstrument die Wilderer abzuschrecken.
  • Viele Wildbretschützen sind gewöhnliche Tagwerker und anderes schlechtes herumziehendes Gesindel, das völlig unvermögend ist. Zudem verhält es sich beim Wildbretschießen so, dass wer sich einmal demselben ergeben, nicht mehr davon abgelassen hat. Eine scharfe Leibesstrafe wäre für alle eine wirksame Abschreckung.
  • Folglich ist ein solcher „Jäger-Esel” ein taugliches Mittel gegen die Wilderer.
  • Er ist schon deshalb zu rechtfertigen, weil ja auch das kaiserliche Jägermeisteramt diese Form praktiziert.
  • Ist Euer Gnaden befugt, so wie das kaiserliche Jägermeisteramt zu agieren und sein Wild zu schützen.
  • Es ist gerechtfertigt und keine zu harte Sache, die Wildbretschützen auf diesen hölzernen Esel sitzen und reiten zu lassen.

Wir sind daher der Meinung, ein solches Instrument sollte bei der Herrschaft Steyr gar wohl aufgerichtet werden.“

Graf Johann Maximilian Lamberg ersucht auch noch seinen Rentmeister um seine Meinung:

„Die falschen Wildbretschützen häufen sich. Es fragt sich, mit welchen Mitteln dieses stark einreißende Delikt bekämpft werden kann. Wenn der Wildschütz mit dem hölzernen Esel aufgestellt wird, so leidet er nicht nur empfindlich am Leib, sondern wird durch das Gelächter und Gespött der Umstehenden auch innerlich am Gemüt angegriffen, was noch mehr schmerzt. Weil auch beim kaiserlichen Jägermeisteramt und beim Militär diese Form praktiziert wird, so gibt es dagegen keine Bedenken. Zur Abschreckung ist dieser hölzerne Esel mit dem scharfen Rücken bei der Richtstätte erhöht aufzustellen. Man kann die Verbrecher noch empfindlicher strafen, wenn man ihnen Gewichte oder Steine an den Füßen anhängt.

Notizen zum Jagdaufstand von 1704 und Erlass gegen die Wilderei

Von 1704 sind einige Briefe erhalten, die der Oberste Landesjägermeister Johann Adam Graf von Lamberg an den kaiserlichen Jäger Johann Wenzl Pläss in Enns schickte. Man liest darin von schwierigen Zeiten und rebellischen Bauern:

Brief vom 1. März 1704:

Dass die Bauern das Wildbret zu schießen angefangen haben, wird wohl bekannt sein. Gestern und heute haben sie sich unterstanden, in Herzograt mit 600 Mann zu jagen. Es sollte daher vom Kaiser ein entsprechendes Gesetz erlassen werden, um diese Wilddieberei einzustellen.

Brief vom 8. März 1704:

Besten Dank für den Brief vom 3. März. Mit Schmerzen vernehme ich, dass der Kaiser sich nicht getraut, ein Gesetz gegen die Wildbretschützen herauszugeben. Vorige und diese Wochen haben die Bürger und Bauern so stark gejagt, dass in Forsteck, wo sonst 300 bis 400 Hirsche und Rehe sind, jetzt keine 10 Stück gezählt werden können. Sie haben zwar nicht alle geschossen, aber verjagt. Sie sagen, dass der kaiserliche Wildbann für dieses Jahr frei sei und sie den Kaiser in Wien öffentlich aufhängen oder ihn totschlagen werden. Sein Glück ist, dass er nicht mehr im Land ist, denn sonst würde es schlecht ausgehen. Ich wünsche mir, dass dieses Wildschießen aufhört. Ich fürchte auch eine Rebellion, weil sie glatt sagen: „Mit dem Wildbret heben wir an, hernach geht es über die Pfaffen und Herrn.

Brief vom 10. März 1704:

Ich habe zwar durch den Gesandten der kaiserlichen Jäger eine Denkschrift bekommen, er dürfte mich aber nicht völlig verstanden haben. Der Erlass sollte auf dem Amtsweg vom Kaiser herausgegeben werden. Der Inhalt soll nicht nur die Wildbretschützen, sondern auch die Jagd betreffen.

Brief vom 12. März 1704

Ich habe aus ihrem Brief mit großer Bestürzung vernommen, das die Bürger und Bauern um Enns den kaiserlichen Wildbann völlig ruiniert haben. Obwohl ich beim Hof urgierte, konnte ich nichts ausrichten. Der Kaiser trachtet in diesen schwierigen Zeiten mit Schärfe zu verfahren. Es ist abzuwarten, was herauskommt. Ich meine, man sollte den einen oder anderen Bürger in Eisen und Banden abführen. Ein Bürger hat nicht den Anhang, wie die Bauern. Vielleicht schreckt es die übrigen ab.

Brief vom 21. März 1704

Die Bauern schießen noch immer. Wenn der Kaiser keine exemplarische Strafe ergehen erlässt, so wird es noch schlimm hergehen.

Brief vom 29. März 1704

Wehmütig habe ich vernommen, dass die Bauern noch immer mit ihrem unzulässigen Wildbretschießen fortfahren. Es bleibt nun abzuwarten, was sie nach dem gütlichen Zureden durch den Landesunterjägermeister tun werden.

Brief vom 16. April 1704

Sie schreiben mir, dass nun wirklich hiesige Bauern für 6 Wochen in den Wienerischen Gräben zu arbeiten haben, welches ich ihnen von Herzen vergönne. Der kaiserliche Jäger Stephan Thalmayr aus Steyr war bei mir und berichtete, dass die Bauern nicht allein mich, sondern die ganze Jägerei und alle Jäger im Land öffentlich „Hund” schimpfen. Sie würden uns am liebsten tot schlagen. Wenn der Kaiser nicht erlaubt, dass der Scharfrichter mit diesen Bauern ein Exempel statuiert, so wird niemand mehr im Land sicher sein. Diesen Bauern wünsche ich den Wienerberg mit einem Strick um den Hals.

Die Wildbretschützen um Enns können es noch immer nicht ganz lassen. Sie laden ihre Büchsen zwar nicht mehr mit Kugeln, sondern mit Schrotkörnern. Sie sagen als Vorwand, einen Vogel zu schießen wird ihnen wohl noch erlaubt sein. Die Bauern, die von Wien gekommen sind, verkünden öffentlich, Ihre Majestät, die Kaiserin, hätte ihnen gesagt, sie sollen schießen, solange sie was antreffen.

Erlass gegen die Wilderei

Als erste Maßnahme wird folgender Hinweis veröffentlicht:

Allen und jeden Herrschaft Steyrischen Untertan wird bekannt gegeben, dass es nicht wahr, sondern nur eine sträfliche Lüge ist, was rebellische unterösterreichische Bauern bekanntgeben, nämlich, dass ihnen vom Kaiser das Wildbretschießen erlaubt wurde. Demnach wird den Untertanen der Herrschaft Steyr ausdrücklich verboten, dass sich keiner unterstehen soll, mit den rebellischen Bauern mitzuhalten. Verstöße werden mit dem Abstiften und Galeerenstrafe geahndet. Niemand darf das Wildbret schießen oder sich auf andere Weise an den kaiserlichen oder herrschaftlichen Jagdgebieten vergreifen. Es soll auch diese herrschaftliche Warnung und Verbot jenen mitgeteilt werden, die jetzt abwesend sind.

Dieser Zettel ist langsam und deutlich am gehörigen Ort abzulesen.

Im Sommer 1704 veröffentlicht die Herrschaft Steyr ein Gesetz gegen die Wilderei. Es richtet sich an alle Untertanen und insbesondere an Beamte, Förster und Amtsleute:

Seine hochgräfliche Exzellenz, unser allseits gnädiger Herr Graf, ist dieser Tage glücklich in Steyr angekommen und musste mit Missfallen vernehmen, dass bei den Untertanen das sträfliche Wildbretschießen kein Ende nehmen will. Also gibt seine hochgräfliche Exzellenz folgenden Befehl hinaus:

Allen, sei er nun ein Untertan der Herrschaft Steyr oder ein anderer, auch deren Kinder und Dienstboten, wird verkündet und bekannt gemacht:

Wenn sich jemand untersteht, auf hohes oder niederes Wildbret (mag sein was immer es ist) zu schießen oder auf andere Weise nachzustellen, der wird gefangengenommen und weggebracht. Alle, ob sie dabei ertappt werden oder nicht, werden in aller Schärfe gemäß der kaiserlichen Jagdordnung an Leib und Gut gestraft. Es wird sich wohl jeder davor zu hüten wissen. Die Verwalter, Forst- und Amtsleute aber sollen dieses Gesetz an gewöhnlichen Orten öffentlich den Leuten vorlesen oder ausrufen, damit sich alle danach richten können. Sie sollen mit Fleiß danach trachten, die Missetäter namhaft zu machen, sie auszuheben und zu pfänden.

Dieses Patent ist erlassen worden auf Schloss Steyr am 8. August 1704.

1718 - Bestrafung eines ungehorsamen Bauern

Hans Freitager, Bauer am Rattach im Amt Molln, hat sich dem herrschaftlichen Befehl entzogen und ist zu der am 1. Februar 1718 von der löblichen Landeshauptmannschaft angeordneten Kommission wegen dem Wildbretschießen nicht erschienen. Laut Aussage seines Nachbarn hat er sich boshafter Weise hervorgelassen und gesagt, er gehe und pariere nicht.

Die Herrschaft Steyr bestraft ihn deshalb mit 6 Gulden.

Jagdgesetz vom 28. Februar 1786

§ 23 und 24 bestimmen, dass jene Jäger, die einen Wildschützen überführen, 12 Gulden an Belohnung erhalten. Jene, die einen Wildschützen gefangen nehmen, bekommen 25 Gulden.

Neue Jagdordnung vom 1. März 1794

Jagdordnung für den Herrschaft Steyrischen Forstmeister und sämtliche Revierjäger

Die außerordentlichen Kosten, welche die Herrschaft Steyr jährlich für die Jägerei aufwenden muss, der geringe Ertrag, den dieselbe einbringt und eine Menge Klagen, die die Jäger teils gegen sich, teils gegen die Wilddiebe führen, machen es notwendig, eine ganz neue Jagdordnung für die Herrschaft Steyrischen Jagdbezirke festzusetzen.

§ 13: Das Übel der Wilderei ist an der Wurzel zu bekämpfen

Das größte Übel bei meiner Jagdbarkeit sind die Wilddiebe. Selbst das höchste Jagdgesetz vom 28. Hornung (Februar) 1786 verurteilt diese Menschen als sehr schädlich. Es müssen also gegen dieselben die besten Maßregeln angewendet werden. Wenn man ein Übel abwenden will, so trägt man allzeit zuerst darauf an, zu verhindern, dass das Übel gar nicht erst entsteht und dass man dasselbe, wenn es schon entstanden ist, möglichst steuert und lenkt.

§ 14: Ursachen der Wilderei

Die Ursachen, dass Wilddiebe entstehen, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Sehr oft werden jene Leute, welche am Jagen Vergnügen zeigen, von den herrschaftlichen Jägern mit in die Reviere genommen. Entweder um sich ihrer Hilfe bei Austreibung oder Fällung des Wildes zu bedienen, oder um denselben wohl gar aus eigennützigen Absichten Jagdunterhaltung zu bieten. Hierdurch lernen diese Personen die besten Wechsel, alle Gegenden und die Standorte des Wildes kennen. Sie gehen hernach teils aus Neigung, teils auch aus Eigennutz dem Wildschießen nach. Weil sie allein nicht viel ausrichten, gesellen sie sich zu mehreren, welche sie ebenfalls über die Standorte des Wildes, der Wechsel und dergleichen unterrichten. Und so erzeugt und vermehrt sich die Brut der Wilddiebe, welche dem Leibe und Leben der Jäger oft schon höchst gefährlich geworden sind.
  • Weiters wird auch an vielen Orten verschiedenen Jagdliebhabern das Herumziehen mit einem Gewehr, manchen sogar mit Hunden, gestattet. Obschon solche Leute anfänglich aus dem Grunde geduldet werden, weil sie angeben, bloß nur ihrer Gesundheit wegen eine solche nützliche Leibesbewegung zu machen. Leider lehrt jedoch die Erfahrung, dass sie das einsame Herumziehen bald überdrüssig sind und sich sodann eine Gesellschaft suchten. Gemeinsam durchstreiften sie nun die Wälder und am Ende verlegt sich die Gesellschaft auf die Wilddieberei und gewöhnt sich daran.
  • Endlich sind auch nicht selten die in den Waldungen herum verstreuten Holzarbeiter zu Wilddiebereien gereizt worden, weil sie das Wild in der Nähe um sich herum sehen.

§ 15: Es ist verboten, jemand ins Revier mitzunehmen

Aus diesen Entstehungsarten der Wilddieberei ergeben sich ganz leicht die Maßregeln zur Hintanhaltung derselben. Es wird daher festgesetzt, dass sich kein Jäger unter Verlust seines Dienstes unterstehen soll, beim Besuche der Reviere jemanden mitzunehmen, wer immer es sein mag. Und wenn es die Umstände nötig machen, dass er Handlanger oder Hilfspersonen mit sich nehmen muss, so sollen sie zuerst von den benachbarten Revierjägern die Beihilfe verlangen, welche sie ihm zu leisten auch verpflichtet sind. Lohnt es sich aber nicht der Mühe, oder wäre es nicht tunlich, von selben Beihilfe zu erhalten, so mag ein Revierjäger zwar auch andere Leute mit sich nehmen. Er soll sie aber sorgfältig auswählen und nur solche nehmen, die keine Neigung zur Jägerei zeigen und mit dem Gewehr nicht umzugehen wissen.

Selbst jene Leute, welche im Wald angetroffen werden und vorgeben, Holzschwämme oder Beeren zu sammeln, sind mit Nachdruck zu verweisen und nicht zu dulden. Am wenigsten aber das Mannsvolk, welches fast allemal schädliche Absichten dabei unter der Decke hat. Nur bekannte arme Leute sind Gegenden anzuzeigen, in welchen sie ohne Schaden dürres Holz, Schwämme und dergleichen sammeln können.

§ 16: Unbefugtes Gewehrtragen und Beunruhigung des Wildes

Sosehr man seinem Mitmenschen ein Vergnügen gönnt, so wenig ist es doch möglich, in Zukunft jemanden den Besuch der Jagdreviere mit einem Gewehr zu gestatten. Es ist die Gefahr, Wilddiebe zu erzeugen, zu auffallend. Auch der Schaden ist beträchtlich, der durch die immerwährende Beunruhigung des die Ruhe äußerst liebenden Wildes entsteht. Durch die unbedingte Abschaffung dieser Jagdbesuche wird auch die Verlegenheit behoben, in die man durch die Zudringlichkeit der Jagdliebhaber versetzt wird. Die würden sich nicht abweisen lassen, wenn sie sehen, dass einem anderen die Erlaubnis mit einem Gewehr auszugehen erteilt wird. Es würde Hass und Feindschaft anzetteln, wenn man ihnen nicht so wie anderen willfährt.

§ 17: Jagdlust ist ohne Gesellschaft fürwahr nicht angenehm

Es erstrecken sich jedoch die im vorhergehenden § erwähnten Verbote nur auf jene Zeiten, in welcher nicht förmlich gejagt wird. Denn es ist fürwahr nicht angenehm, die Jagdlust ohne menschliche Gesellschaft zu genießen. Wenn daher förmlich und zur vorgeschriebenen Zeit gejagt wird, sollen allerdings die Jagdliebhaber zur Jagd geladen und zugelassen werden.

§ 18: Besondere Kontrolle der Holzknechte

Auf die in den Waldungen arbeitenden Holzknechte und Bauernburschen ist immer genaue Aufsicht zu halten. Besonders in jenen Gegenden, wo sich das Wild aufhält. Die Revierjäger sollen mit Beiziehung der nötigen Assistenz öfter die Kohlhütten und Aufenthaltsorte durchsuchen und erforschen, ob sie nicht Schießgewehre, Wildbret oder Wilddecken finden. Im Betretungsfalle ist sogleich die Anzeige an das fürstliche Oberamt zu erstatten. Inzwischen sind aber die Personen und Gewehre sicher zu verwahren.

§ 19: Tägliche Revierbegehungen

Gegen schon bestehende Wilddiebe ist nur ein rastloser Fleiß und Eifer des Forstmeisters und aller Revierjäger im Stande, dem Übel Einhalt zu gebieten. Es wird daher sämtlichen Jägern und ihren Jungen mit allem Nachdruck befohlen, ihre Reviere täglich mit allem Fleiße zu besuchen, besonders an den Standorten des Wildes. In den Wechseln nachzusehen, ob keine Schlingen, Maschen oder Fallen dem Wild aufgerichtet wurden. Wenn sich welche finden, sind sie zu vernichten und dem Oberamte anzuzeigen. Ihren besonderen Fleiß sollen sie an abgeschafften Feiertagen, wie auch an gebotenen Sonn- und Feiertagen verdoppeln, weil an diesen Tagen der meiste Unfug geschieht.

§ 21: Keine Sonntagsruhe, kein Wirtshausbesuch

Hieraus ergibt sich von selbst, dass einem Revierjäger nicht erlaubt ist, an Sonn- und Feiertagen auf den Schießständen oder in den Wirtshäusern und Bierbänken herum zu fahren, oder zu Hause zu ruhen. Es ist die strengste Pflicht des Forstmeisters, die genaueste Obsicht zu halten, ob sich die Revierjäger hierin nichts zu Last kommen lassen. Die schuldig befundenen sind gleich beim fürstlichen Oberamte anzuzeigen. Es versteht sich von selbst, dass diese Nachsichten in jenen Zeiten, in denen auch die Wilddiebe nicht zum Wild kommen können, etwas zu verringern sind, bei einfallender Gefahr aber wieder zu verdoppeln.

§ 22: Abnahme des Gewehres, freilaufende Hunde erschießen

Wo immer in einem Jagdrevier jemand mit einem Schießgewehr oder einem jagdbaren und an keiner Leine geführten Hund betreten wird, der nicht bloß auf der Fahrstraße oder dem Gehwege fortwandelt (in welchem Falle ihm kein Hindernis gemacht werden kann), hat der Jäger die Pflicht, denselben das Gewehr abzunehmen und den Hund zu erschießen. Wenn der Betretene keine ansässige und hinlänglich bekannte Person ist, so ist er zu verhaften und an das Oberamt einzuliefern. Haussässige oder sonst wohlbekannte Personen aber sind nur so lange in Verwahrung zu behalten, bis die für nötig befundene Hausvisitation vorschriftsmäßig vorgenommen wurde. Die Hausvisitation darf aber durchaus nicht verschoben werden, weil, wenn die Anhaltung des Wilddiebes bekannt wird, alsdann seine Hausgenossen und Verwandten alles Verdächtige aus dem Weg räumen.

§ 23: Auflagen für eine Hausdurchsuchung

Sowohl bei solchen Betretungen, als auch wenn die Jäger einen begründeten Verdacht gegen jemanden haben, dass sich jemand mit Wilddieberei abgibt, so haben sie demselben überall aufzulauern. Wenn sie verhindert sind, oder wenn sie wahrnehmen, dass die Wilddiebe ihre Überwachung erfahren und folglich nicht betreten werden können, so sollen andere vertraute Leute das Auflauern übernehmen. Die fürstliche Administration wird nicht abgeneigt sein, in dringenden Fällen und bei stärkerer Einreißung der Wilddieberei die Auflauerungskosten zu bezahlen. Der Forstmeister hat aber die Notwendigkeit berichtlich anzuzeigen.

Die Häuser- und Behältnis-Visitationen kann jeder Revierjäger auf der Stelle ohne alle Anfrage veranlassen. Es soll jedoch die gesetzliche Vorsicht dabei nicht außer Acht gelassen werden. Diese besteht darin, dass man sich an die Ortsobrigkeit, das heißt an jene Verwaltung, unter welcher der zu untersuchende Untertan gehört, wendet. Wen dies wegen Gefahr in Verzug nicht geschehen kann, so wende man sich an den nächsten Markt- oder Dorfrichter. Mit seiner Assistenz ist die Hausdurchsuchung zu vollziehen und das gefundene Verdächtige in Beschlag zu nehmen. Es wird den fürstlichen Verwaltungen, Dorf- und Gemeinderichtern der Befehl erteilt, dass sie für dergleichen Visitationen zur Nachsetzung und Einbringung der Wilddiebe die notwendige Assistenz zu leisten haben. Sollte sich eine fremde Obrigkeit oder ein Gemeinderichter weigern, Assistenz zu geben, so ist dies auf jeden Fall schleunigst dem fürstlichen Oberamt anzuzeigen.

§ 24: Unangebrachte Hausdurchsuchungen

Gleichwie aber nur der vernünftige Gebrauch des gesetzlichen Mittels den Endzweck heiligt, so versteht es sich auch von selbst, dass es den Revierjägern streng verboten sei, bloß aus Neckerei oder Beunruhigungslust jemanden visitieren zu lassen oder sonst zu plagen. Sowohl in diesem Falle, wenn nämlich keine begründete Ursache zur Haus- und Behältnisdurchsuchung gegeben ist, als auch wenn bei der Visitation selbst Unfug oder wohl gar Betrug begangen wurde, hat ein solcher widerrechtlich handelnder Revierjäger die nachdrücklichste Strafe und in schwereren Fällen sogar die Dienstentsetzung unausbleiblich zu erwarten.

§ 25: Einschränkung beim Wildbret-Verkauf

Noch mehr wird die Wilddieberei erschwert, wenn man den Wilddieben alle Wege abschneidet, das entfremdete Wild zu verkaufen. Oder wenn man Mittel einschlägt, das Verkaufte zu entdecken und diese Personen zu bestrafen. Dazu führen zwei Wege:

Erstens soll kein Jäger oder fürstlicher Beamter an niemanden ein Wildbret einliefern, wenn dem Überbringer kein Schusszettel mitgegeben wird. Es darf kein Wildbret verkauft werden, wenn nicht der Name des Jägers in der Rechnung aufscheint. Wenn ganze Stücke an jemanden veräußert werden, so muss auch dem Käufer ein Schusszettel übergeben werden. Wenn also jemand auf einer Straße oder einem Weg mit Wildbret angetroffen wird, der keinen Schuss- oder Lieferzettel vorweisen kann, so ist demselben das Wild abzunehmen. Wenn derselbe nicht ein haussässiger, bekannter Mensch ist, so ist er auch in Verwahrung zu nehmen und an die Behörde des Ortes, wo er ausgehoben wurde, einzuliefern. Bekannte und ansässige Personen hingegen sind neben der Überlieferung des Wildbrets zur Behörde dort nur anzuzeigen. Damit solche unbefugten Verkäufer überall möglichst oft entdeckt werden, ist es Pflicht der Jäger, denselben auf den Straßen und Wegen, so weit es ohne Schaden des Dienstes geschehen kann, aufzulauern. Wenn sich ein verdächtiger Mensch nicht freiwillig untersuchen lässt, so ist er bis an das nächste Ortsgericht zu begleiten und dort bei Gericht untersuchen zu lassen.

Die Wilderer versorgen die Stadt Steyr mit Wildbret

Zweitens verschleppen die Wilddiebe ihre meiste Beute nach Steyr an die Geistlichkeit und anderer Honoratioren. Es ist daher an den Magistrat der landesfürstlichen Stadt Steyr ein nachdrückliches Ersuchschreiben gerichtet worden. Niemand darf mit Wildbret in die Stadt gelassen werden, der keinen Schuss- oder Lieferungszettel aufweisen kann. Unbekannte Personen sind samt dem Wilde anzuhalten und allenfalls an das fürstliche Oberamt einzuliefern, oder nach Umständen selbst zu bestrafen. Und es wird auch den magistratlichen Polizeidienern, um sie gehörig anzueifern, jährlich nach Verdienst eine angemessene Belohnung gereicht werden.

§ 26: Überwachung des Wildbret-Verkaufes

Außer der Stadt Steyr wird man den fürstlichen Verwaltungsämtern ebenfalls eine ebenso genaue Obsicht auf den Handel mit Wildbret anbefehlen und die Gerichtsdiener entsprechend anweisen. Es wird auch im höchsten Jagdgesetz den Jagdinhabern die Befugnis eingeräumt, Untersuchungen zu veranlassen, um entfremdetes Wild aufzuspüren. Es dürfen daher auch in dieser Hinsicht von den Revierjägern Hausvisitationen verlangt und auf die oben in § 23 gesagte Art unternommen werden. Nur dann, wenn ansehnliche Leute, zum Beispiel Beamte, Geistliche, Händler und dergleichen auf dem Lande zu untersuchen wären, ist vorläufig die Genehmigung des Oberamtes einzuholen. Außer es gestattet die Untersuchung gar keinen Verzug. In diesem Falle darf die Hausvisitation auch ohne einer vorläufigen Genehmigung des fürstlichen Oberamtes vorgenommen werden.

§ 27: Dienstvorrückungen als Belohnung

Das ganze Jagdpersonal wird hinreichend bezahlt. Nach Möglichkeit wird sogar für verunglückte und zum Dienst untauglich gewordenen Jäger, als auch für ihre Weiber und Kinder gesorgt. So kann man den Jägern für die Aufbringung der Wilddiebe und die Entdeckung des entfremdeten Wildbrets keine besondere Belohnung auszahlen. Es wird jedoch in Fällen, wo jemand einen ganz besonderen Nutzen erzielt, oder einen großen Schaden mit Anwendung seines Fleißes abwendet, bei der Dienstvorrückung auf solche würdigen Leute bedacht genommen und so belohnt werden.

1798 - Befehl von Fürst Lamberg, einen größeren Eifer bei der Einbringung von Wilddieben zu entwickeln

1798 gibt Carl Eugen Fürst von Lamberg an seinen Forstmeister und an sämtliche Revierjäger den Befehl aus, die Jagdordnung besser zu befolgen und einen größeren Eifer bei der Einbringung der Wilddiebe zu entwickeln:

Das Jagdwesen in der Herrschaft Steyr wurde bisher sehr vernachlässigt. Es verkommt immer mehr und mehr, weil die am 1. Jänner 1795 eingeführte Jagdordnung nur schlecht befolgt wird.

Ich halte es für nötig, diese Jagdordnung abermals ins Gedächtnis zu rufen und ordne deshalb an, dass sie sämtlichen Jägern Punkt für Punkt vorgelesen und deutlich erklärt wird. Jeder Revierjäger bekommt auch eine Abschrift davon und dazu die höchste Jagdordnung vom 28. Februar 1786.

Der § 257 wird geändert. Ich habe mich entschlossen, jeden Jäger mit 25 Gulden zu belohnen, wenn er einen Wilddieb stellt und ins Gefängnis einliefert oder anzeigt und dies mit einem Brief nachweist.

Um das heimliche Wildschießen noch mehr zu erschweren, so will ich die Belohnung von 25 Gulden auch jedem auszahlen (sei er nun Bürger oder Bauer, Fremder oder Untertan), wenn er einen Wilddieb einliefert oder anzeigt. Er muss es nur beweisen können und somit den Täter überführen. Auch jene bekommen eine Belohnung von einem Dukaten, die einem Jäger auf die Spur helfen, einen Wilddieb ausfindig zu machen.

Ich erwarte mir also von einem Jäger, dass er sich alle Mühe gibt, um die Wilddieberei zu vermindern. Er darf dazu alle in der Jagdordnung erlaubten Mittel einsetzen. Besonders die §§ 244 bis 256 sind genau zu befolgen und den Jägern schärfstens einzuprägen.

Die Belohnung für die Wilddiebe versteht sich nur für solche auf Hirsche, Gemsen und Rehe. Ich hoffe aber, dass sich die Jäger auch zur Entdeckung der Diebstähle auf Niederwild alle Mühe geben. Auch ihnen werde ich ein entsprechendes Geschenk anweisen.

Ich verlange und fordere von jedem herrschaftlichen Personal die genaue Befolgung seines Dienstes und den vollen Einsatz seiner Fähigkeiten. Wer seiner Arbeit nicht entsprechend nachkommt und ich sie fehlerhaft finde, der wird auf der Stunde dienst- und brotlos. Er kann die Schuld nicht mir und meiner Härte zuweisen, sondern muss seinen Dienstverlust nur seiner Unfähigkeit und Nachlässigkeit zuschreiben.

Probleme mit den Schlingenlegern

Im April 1798 zeigt das Oberamt der Herrschaft Steyr dem k.k . Kreisamt des Traunviertels an, dass von Tag zu Tag mehr Draht-Schlingen und Fallen aufgerichtet werden, die auch für den Menschen und das zahme Vieh gefährlich sind:

„Die Mittel, Wild zu stehlen, werden immer gefinkelter. Der Wilddiebstahl nimmt stark zu. Um diesem Übel zu begegnen und vorzubeugen, sind strenge Gesetze notwendig.

Es wird nicht nur den rechtmäßigen Eigentümern Schaden zugefügt, sondern auch die Gesundheit der Menschen, ja sogar das Menschenleben aufs Spiel gesetzt. Die Gebirgsbesucher und das Weidevieh auf den Almen sind der Gefahr ausgesetzt.

Denn mit Stricken, sowie mit Eisen- und Messingdrähten werden dem Wild Fallen gestellt. Früher war das selten, aber jetzt ist es ganz allgemein. Schier bei jedem Zaun, überall wo ein Wildwechsel ist, sind diese Schlingen und Stricke aufgerichtet. Selbst auf den Steigen sind diese Fallen anzutreffen. Die Schlingen sind so raffiniert gelegt, dass sich nicht nur ein Hirsch darin erdrosselt, sondern sie auch den Menschen bedrohen. Äußerst gefährlich sind die großen eisernen Fallen mit einer Sprungfeder. Sie werden mit Moos, Laub und lockerer Erde getarnt. Glücklich der Mensch, der mit dem Verlust eines Fußes durchkommt, weil ihm noch jemand rechtzeitig zu Hilfe gekommen ist. Von den obrigkeitlichen Jägern werden zwar auch Fallen gegen Luchse aufgerichtet, dies wird aber stets auf dem Kirchenplatz ausgerufen und den Leuten die Gegend genannt. Auch wird die Stelle durch Strohbüschl gekennzeichnet.

Folgende Maßnahmen sollen gesetzt werden:

a) Strenges Verbot gegen den unbeschränkten Wildbret-Ankauf ohne Zettel des Jagdinhabers

b) Einschränkung des Verkaufes von Wildbret an den nächstbesten

c) angemessenen Strafen gegen diejenigen, welche Fangeisen oder andere zum großen und kleinen Wildbretfang brauchbaren Vorrichtungen aufrichten

d) größte Vorsicht beim Drahtverkauf an nicht bekannte Personen, vorzugsweise Bauersleute und dergleichen, welche ja den Messingdraht nicht brauchen

e) Strafverschärfung gegen diejenigen Wilddiebe, welche der Schlingen-Errichtung oder des Fallen-Aufstellens überführt wurden

f) Einschränkung des Vogelfanges, weil es so viel Anlass und Möglichkeit gibt, sich unverdächtig im Gebüsch, Gestrüpp und Wald herumzuschleichen. Seit die Vögel so unbeschränkt gefangen werden, haben sich alle die Gottesfrüchte verderbenden Würmer, Raupen und Käfer vermehrt.“

Das Kreisamt des Traunviertels schreibt 9 Monate später, 5. Jänner 1799 zurück:

„So wahr diese Anzeige an sich sein mag, so wenig lässt sich darüber im Allgemeinen etwas näheres verfügen, als was schon die bestehenden Verordnungen enthalten. Der Kauf gestohlenen Wildbrets, die Errichtung von Fallen und Schlingen zum Schaden der Jagdeigentümer, als auch der menschlichen Gesundheit und das Vogelfangen von unbefugten Personen ist ohnehin bei Strafe verboten. Dieses Verbot ist so bekannt, dass niemand dagegen mit Entschuldigung von Unwissenheit auftreten kann. Es kommt also darauf an, dass jede Obrigkeit den Übertretern sorgsam nachspürt und diese bei Entdeckung zur verdienten Strafe zieht. Dies wird mehr wirken als die vorgeschlagenen Abhilfsmittel, weil diese in der Ausführung zu viele Schwierigkeiten unterliegen und unverkennbar von der Art sind, dass sich von selber der gewünschte Erfolg mit Verlässlichkeit keinerdings erwarten lässt.“

1838 erwägt das Oberjägermeisteramt in Wien, den Ankauf von Messing- und Eisendraht zu erschweren, um gegen den Wilddiebstahl durch Schlingenlegen besser vorgehen zu können.

Das Oberforstamt der Herrschaft Steyr schreibt in der Stellungnahme dazu, dass auch in dieser Gegend der Unfug der Schlingenaufrichtung von Jahr zu Jahr im potenzierten Maße überhand nimmt. Es sei höchst an der Zeit, die ohnehin bereits zu weit gediehene Entmoralisierung des Volkes mit einem entsprechenden Gesetz in die Schranken zu weisen. Sogar kleine Buben sind schon als Wilddiebe tätig. Es ist aber die Frage, ob mit der Einschränkung des Verkaufes von Messing- und Eisendraht das Schlingenlegen verhindert werden kann. Denn auch die Raubschützen nehmen weiter überhand, obwohl der Verkauf von Schießpulver genau reglementiert ist. Wie das praktische Leben zeigt, gelangt jeder der will an das Schießpulver.

Eine Verschärfung der Strafen wegen Wilddiebstahl dürfte wirksamer sein. Die Wilderer verursachen große Aufwendungen und Kosten:

Erstens durch die Entwendung des Wildes,

zweitens durch die aufwendigen Recherchen bei Verdachtsgründen und die Anzeige der Wilddiebe

und drittens durch die Verfolgung und Habhaftwerdung des Täters.

Der Wilderer treibt oftmals durch Jahre sein Unwesen, bis er endlich auf frischer Tat ertappt werden kann. Das Stellen und Einbringen eines Wilderers ist für das Forst- und Jagdpersonal mit Lebensgefahr verbunden, wie es die in hiesiger Umgebung eingetretenen gegenseitigen Totschläge zeigen.

In einem Brief vom 13. November 1822 an die Herrschaft Steyr heißt es:

Weil es wegen dem Unfug des Maschenlegens zwischen den Tätern und den Jägern bereits zu tätlichen Auftritten und Verwundungen kam, wurde die Erfahrung gemacht, dass das Jägerpersonal in der Hitze der Ereiferung zu weit gegangen ist und gegen den Betretenen sich sogleich des Gewehrschusses bedient. Da dieser Hergang gegen die Vorschrift des höchsten Jagdgesetz läuft, so hat die Herrschaft dem unterstehenden Jägerpersonal aufzutragen, sich in keinem Fall derlei Selbstjustiz zu erlauben, indem es ansonst der strengsten Verantwortung unterliegen würde, weil die Jäger nur in dem Fall der wirklichen Notwehr sich dieses äußersten Rettungsmittels zu bedienen berechtigt sind.

1803 - Überraschende Hausdurchsuchungen

Im April 1803 bittet Forstmeister Ritzy den Fürsten, Hausdurchsuchungen bei den verdächtigen Wilddieben ohne Meldung bei den jeweils zuständigen Pfleggerichten Steyr, Weyer und Steinbach vornehmen zu dürfen. Als Grund werden die großen Entfernungen angegeben, bei den Wilddieben sei aber manchmal eine rasche Untersuchung höchst nötig.

Fürst Lamberg entscheidet, dass diese unverzüglichen Hausdurchsuchungen zugestanden werden. Für derartige Angelegenheiten des Forstamtes kann man auch auf die Landgerichtsdiener zurückgreifen.

1826 - Belohnung für die Einbringung von Raubtieren und Wilddieben

In einer Aktenmappe im Herrschaftsarchiv Steyr (im OÖLA) sind die Belohnungen für den Abschuss von Raubtieren und die Einbringung von Wilddieben unter dem Titel „Taglia für Raubtiere und Wilddiebe, 1826“ zusammengefasst. Der Wilderer wird hier also mit dem „schädlichen“ Luchs und Wolf gleichgestellt.

1839 - Die Jäger erhalten eine Prämie für die Ergreifung von Wilderern und Fallenstellern

„Um das Forstpersonal zur tätigen Verfolgung der Wildschützen und Maschler anzueifern, werden folgende Prämie für die eingebrachten und bestraften Wilddiebe festgelegt:

  • Für einen Maschler, der nur der niederen Jagd und nicht dem Hochwild Schlingen legt: 3 Gulden
  • Für einen Wildschützen im Revier, wo kein Hochwild ist und auch dann, wenn der Wildschütz mit einem mit kleinem Schrot geladenen Gewehr versehen ist: 6 Gulden
  • Für einen Maschler auf Hochwild: 1 Dukaten
  • Für einen Wildschützen auf Hochwild, mit einer Kugelbüchse oder mit grobem Schrot geladenen Flinte: 2 Dukaten
  • Für jeden Wildschütz auf Hochwild, wenn er in Gesellschaft eines oder mehrerer Kameraden ist, so dass selbe an Anzahl dem einbringenden Jäger überlegen sind: 4 Dukaten
  • Bei besonders tapferer Gegenwehr, wo der Jäger entweder selbst verwundet, oder nur durch besondere Geistesgegenwart und Kühnheit den Sieg davon trug, kann die Prämie nach Umständen erhöht, ja sogar verdoppelt werden. Doch ist hierzu von dem betreffenden Jäger unter Einbegleitung des Forstamtes die hochobrigkeitliche Genehmigung einzuholen.

Schloss Steyr den 9. Jänner 1839 Lamberg

Im Februar 1847 entscheidet Graf Lamberg, dass den Jägern nur die Hälfte der angeführten Prämien bezahlt wird, wenn sie einen Wilddieb nicht wirklich festnehmen, sondern ihn nur sehen, erkennen und bei Gericht anzeigen und dieser verurteilt wird.

Belohnung für das Forstpersonal

Die Jäger Franz Hubner und Peter Kupfer (beide Ramsau), Josef Eckhart, Karl Müller, Josef Wölger (alle Pertlgraben), Jakob Laussermayr und Peter Stummer (Bodinggraben), Johann Neubacher (Breitenau) und Philipp Neubacher (Rettenbach) erhalten 1843 für die Ergreifung der Raubschützen Josef Frech vom Saubachergut, Leopold Prieler und Andreas Bernegger zusammen 6 kaiserliche Dukaten als Belohnung.

Die Jägeradjunkten im Revier Pertlgraben, Karl Müller und Josef Wölger, erhalten am 26. April 1844 für die Einbringung des Raubschützen Josef Auer 2 Stück kaiserliche Dukaten.

Der Revierjäger im Hofdienst Johann Sixmayr erhält im März 1844 für die Einbringung des Raubschützen Georg Öllinger 6 Gulden an Belohnung ausbezahlt.

Der Mayrhoftaler Revierjäger Josef Pießlinger, dessen Adjunkt Matthias Brazda, Johann Wegmelka und Johann Fuhlei bekommen im April 1844 für die Einbringung von drei Wilddieben insgesamt 6 Dukaten.

Im Sommer 1847 greifen die beiden Jägeradjunkten Ferdinand Keber und Franz Neubacher zwei verdächtige Personen auf. Sie werden aber vom Gericht vom Verbrechen des Wilddiebstahls für unschuldig befunden, den Jägern wird aber ausnahmsweise die Prämie trotzdem ausbezahlt. Graf Lamberg ordnet an, dass in Hinkunft in derlei Fällen immer die hochfürstliche Entschließung einzuholen ist.

1840 - Beispiele für die Nicht-Auszahlung der Wilderer-Ergreiferprämie

1840 sucht der Revierjäger Josef Pießlinger von Mayrhofthal und der Adjunkt Leopold Stummer um die Prämie für die Einbringung von Wilddieben an. Sie haben am 22. September 1840 drei Wilderer bei der Gamspirsch angetroffen. Obwohl alle drei sofort flüchten, kann doch einer davon erkannt werden, nämlich der Besitzer des Hausbauerngutes von Kleinreifling Anton Aigner. Er wird vom Gerichtsdiener des Pfleggerichtes Weyer festgenommen. Wie sich herausstellt, ist der zweite Mitschuldige sein Knecht Engelbert Wörenschimmel und der dritte der Bauernknecht Benedikt Schauersberger. Aigner wird zu zwei Monate schweren Kerker und Wörenschimmel zu einem Monat schweren Kerker verurteilt. Vom Dritten liegt kein Urteil vor, er scheint also nicht bestraft worden zu sein.

Die an der Ergreifung beteiligten Personen erhalten keine Prämie, weil sie die Wilddiebe nicht persönlich eingebracht haben. Da es ohnehin ihre Pflicht ist, die in ihren Revieren vorfallenden gesetzwidrigen Forst- und Wildfrevels-Handlungen ihrem vorgesetzten Gericht ungesäumt anzuzeigen.

Fürst Lamberg ordnet 1840 an, dass wegen der Überhandnehmung der Wilddieberei 41 Adjunkten bestellt und im Keixengraben ein Jägerhaus erbaut werde

Gustav Joachim Fürst von Lamberg schreibt am 8. Dezember 1840 an seine Güterdirektion:

Da die Wilddieberei immer mehr über Hand nimmt, so ist eine Vermehrung des Aufsichtspersonals unumgänglich notwendig.

Es ist daher dem Oberforstamt aufzutragen, sich um die Anstellung tauglicher Forstadjunkten zu bemühen. Der Stand an Adjunkten ist in sämtlichen Revieren folgendermaßen zu komplettieren:

Unterwald 1, Kohlgraben 1, Kahr 2, Damberg 3, Ternberg 2, Saaß 1, Hofdienst 1, Sattl 1, Steinbach 1, Molln 1, Ramsau 1, Pertlgraben 2, Breitenau 3, Bodinggraben 1, Rettenbach 1, Zeitschenberg 2, Laussa 2, Mayrhoftal 3, Waldhütten 2, Bernau 1, Erlach 1, Hölleiten 2, Kohlschlag 3 und in Anzenbach 3; insgesamt also 41.

Es ist dem Oberforstamt auch aufzutragen, im Keixengraben, der mit seiner ganzen Umgebung zu den wildreichsten und doch zugleich aufsichtslosesten Teilen der Herrschaft Steyr gehört, im Frühjahr in der Nähe der Bergerbaueralm einen Platz zu ermitteln, wo ein Jägerhaus erbaut werden kann.

Die Grenze dieses neu zu gründenden Reviers Keixengraben dürfte beiläufig wie folgt sein:

Von der Höhe des Grestenberges längs der Bodinggrabner Grenze bis zur Hirschwand, dem höchsten Punkte des großen Zöppels, dann über das Mieseck und die Schallhirtplan auf den großen Bach, von da über Pleißaberg, Ranna und Hochkogel bis auf den kleinen Zöppl. Dann längs der Laussagrenze über den Sonnberg aufs Weißwasser. Weiter quer über den Blahberg auf den Guglerkogel, das Hundseck und wieder auf den Grestenberg.

Es wird von jetzt an sicher zwei Jahre dauern, bis das Jägerhaus im Keixengraben fertig ist. Das Oberforstamt soll darüber berichten, ob sich nicht bereits vor Vollendung des Jägerhauses ein Revierjäger und ein Adjunkt finden, die noch ledig sind und im Keixengraben leben können. Der Revierjäger könnte bis zum Bezug des Jägerhauses seinen zeitweiligen Unterstand in der großen Klaushütte haben. Die ihm zustehende Kuh mag er einstweilen in einer Alm oder in einem Notstall unterstellen. Wenn es das Oberforstamt befürwortet, würde ich mit Anfang des 2. Quartals 1841 das Revier Keixengraben ins Leben rufen.